Habe da mal im Internet recherchiert und zum Urheberrecht folgenden Link gefunden: Urheberrecht
Unter §2 Geschützte Werke werden im Absatz 1 folgende Werke aufgelistet:
ZitatAlles anzeigenUrhG § 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der
angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke
geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen
werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen,
Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 9.6.1993 I 910 mWv 24.6.1993
Man beachte insbesondere Nr. 7, dort ist nicht die Rede von Aufsätzen oder Berichten, die gehören damit also nicht zu den geschützen Werken.