Hallo,
um noch einmal etwas fundiert und generell zu diesem Thema zu antworten möchte ich mal einige Gedanken loswerden:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei den folgenden Ausführungen nicht um eine Rechtsberatung im Einzelfall handelt, sondern lediglich um eine generelle Darstellung der Gesetzeslage.
Außerdem beschränke ich mich auf die absoluten Grundzüge!
Bei der Frage nach einer "Reklamation" sind mehrere Möglichkeiten zu unterscheiden.
1. "Ich möchte das Ding nicht mehr haben"
Das funktioniert nach deutschem Verbraucherschutzrecht sehr einfach. Darauf wird man auch immer bei dem Kauf im Internet hingwiesen.
Innerhalb von 14 Tagen nach erhalt der Ware kann man als Verbraucher (also jemand der die Ware für private Zwecke nutzt), sofern man im Internet bestellt hat, die Sache ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Ab einem Wert von 40 € ist der Verkäufer verpflichtet auch die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.
Falls man die 14 Tage überschritten hat wirds schwieriger.
Dann müssen schon Gründe vorliegen, warum man die Sache nicht mehr haben will (also z.B. sie ist von Anfang an kaputt) und zusätzlich muss der Verkäufer einen Lösungsversuch entweder erfolglos unternommen haben oder diesen nicht innerhalb einer gesetzten Frist versucht haben.
2. "Ich will, dass mir die Sache mangelfrei geliefert wird"
Dazu muss man erst mal wissen, was rechtlich überhaupt als Mangel zählt.
Zuerst zählen Abweichungen von der vertraglichen Vereinbarung. Da man normalerweise nicht Verhandelt und somit auch nichts vereinbart geht das normal nicht.
Genauso auch die vertraglich vorausgesetze Verwendung.
Interessant wird es bei der gewöhnlichen Verwendung.
Wenn man also die Sache nicht so verwenden kann, wie man es gewöhnlich erwarten kann, dann liegt ein Mangel vor.
Also wenn sich die Lampe trotz Beachtung aller "Regeln der Kunst" nicht zum leuchten bewegen lässt, liegt ganz klar ein Mangel vor.
Für Verbraucher gibt es wieder eine Erleichterung: Innerhalb von 6 Monate nach dem Kauf gibt es keine Probleme mit der "Reklamation" denn Voraussetzung dafür, dass man eine Nachbesserung fordern kann, ist natürlich, dass der Mangel schon vorlag als die Lampe vom Händler kam (d.h. nicht später entstanden ist)
Dieser Nachweis ist natürlich immer schwer zu führen.
Innerhalb von 6 Monaten wird deshalb vermutet, dass der Mangel schon beim Verkäufer vorhanden war.
Der Verkäufer ist gesetzich verpflichtet insgesamt 2 Jahre für Mängel einzustehen, die schon vorhanden waren, als er sie verkauft hat.
Ich hoffe das war einigermaßen verständlich. Da ich euch nicht länger langweilen will, habe ich nur einen ganz kleinen Ausschnitt beschrieben. Aber als Faustregel ist es so glaube ich gar nicht schlecht.
Über Rückmeldungen würde ich mich natürlich freuen.
Viele Grüße
Matthias