Hallo zusammen
Seit kurzer Zeit habe ich in Betrieb ein Kronprinz Ofen Nr1. Trotz innerliche Putzarbeit, Dochterenovierung mit Petromax nº20 Flachdochte, und das entfernen von Petroleumreste bevor das Anzünden bleibt immer ein Petroleum (mit guter Petromax Alkan)Geruch mit minimale Flammen. Der selbe Nr 1 Brenner als Kocher mit der Kronprinz Kocher stinkt nicht, laut meine Wahrnemungen. Über dieser Problem habe ich noch einige Erklärungen von Herrn Kimpink gefunden die mich unsicher über meine Geruchsempfindungen machen: Ölgestank oder Heizkörpern normaler Geruch wegen Lufttrockenheit?
"Ehe mit den Belobungen und Anerkennungen von den "Kronprinz" Kunden begonnen wird, soll hier ein richterliches Urteil vor Augen geführt werden, aus welchen hervorgeht, dass "Kronprinz" im Gerichtsaal auch seine Geruchlosigkeit geprüft, das hält, was in den Katalogen über dieses Fabrikat beschrieben steht. Wenn Ihnen jemand behauptet, dass "Kronprinz" Geruch verbreitet, dann sagen Sie ihm, dass er in Einbildung lebe oder die Maschine nicht rein hält und nicht nach der Gebrauchtanweisung behandle. Wird im allgemeinen behauptet, dass Petrolgas-Maschinen Geruch verbreiten, dann muss von dieser Behauptung "Kronprinz" auf jeden Fall ausgeschaltet werden und wird diesbezüglich auf dieses Urteil und Seite 6 dieses Kataloges verwiesen.
"C VIII 245/23/5
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in der Rechtsache der klagende Partei K.F.M., Kaufmann in Wien, XVIII., Weidlichgasse 9 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Fischer, Wien, gegen die beklagte Partei prot. Firma Leop. Kimpink, fabrikmässige Erzeugung der Petrolgas-Heiz- und Kochmaschinen in Wien I, Grabe 29, wegen einer Million Kronen durch den Landesgerichtsrat Schmidt nach durchgeführter Verhandlung zu Recht erkannt:
Das Klagebegehren: Die beklagte Partei ist schuldig, den ihr von für einen Kronprinz-Petrolgas-ofen Nr.2.V samt einer Schere am 24. Oktober 1922 Kaufpreis im eingeschränkten Betrage von einer Million Kronen samt 6 Prozent Zinsen vom 25. Oktober 1922 binen 14 Tagen bei Exekution rückzuerstatten und binen derselben Frist die Prozesskosten bei Exekution zu ersetzen wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagte Partei mit 689.830 Kronen bestimmten Prozesskosten binen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Unbestritten ist dass der Kläger im Oktober 1922 bei der beklagten einen Petroleumofen Marke Kronprinz kaufte, für welchen die Geruchlosigkeit beim Brennen zugesichert wurde.
Nun behauptet der Kläger, dass der Ofen beim Brennen zugesichert wurde.
Der Beklagte bestreitet diesen Mangel und behauptet, dass dieser Mangel, wenn er überhaupt bestehe, nur auf die unsachgemässe Behandlung des Ofens zurückzuführen sei.
Das Gericht hat zur Feststellung des Tatbestandes das Anzünden und Brennen des in redestehenden Ofens in einem abgesonderten Raume des Gerichtgebäudes veranlasst und nach einstündiger Brenndauer den Raum wieder betreten.
Der Raum war mit wamer trockener Luft erfüllt, ein Geruch war nicht wahrnehmbar.
Auf Grund dieser Feststellung konnte das Gericht den vom Kläger behaupteten Mangel als nicht erwiesen annehmen. In dieser Annahme wurde das gericht sowohl durch die Angaben des Klägers als auch der als Zeugin vernommenen Ehegattin des Klägers bestärkt, da ersterer nach wie vor behauptete, dass der Ofen zu Hause keinen anderen Geruch verbreitete, während seine Ehegattin den Geruch als undefinierbar bezeichnet.
Als undefinierbar wurde laut Ansicht des Gerichtes von der Zeugin deswegen bezeichnet weil der Ofen jene warme und trockene Luft verbreitet, wie sie sich bei Heizkörpern, die keine direkte Luftzufuhr (Schlot) besitzen und bei Zentralheizungen oder elektrischen Oefen sich stets entwickeln. Diese warme trockene Luft vermag wohl wie gerichtsbekannt besonders disponierten Personen ein gewisses Unbehagen verursachen, eine Geruch verbreitet ein solcher Ofen (Heizkörper) ebensowenig wie der Petroleumofen.
Da somit der behaupte Mangel weder bei der Brennprobe vor Gericht noch bei der im Hause des Klägers vorgenommenen Heizung bestanden hat, fehlt jeder Anlass zur Aufhebung des Vertrages und musste das Klagebegehren abgewiesen werden.
Entscheidung im Kostenpunkte 41 ZI. 10. Dr. Schmidt
Bezirksgericht für Handelssachen Wien Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Abt. VIII. am 5. Oktober 1922 Kanzleileiter Dr. Fröhlich
"Wass weisst ihr von Kronprinz?" Kronprinz Werke o.J. S. 17
Und hier ist das Gerät zu sehen: