Dieselross:
rechtshistorisch hättest du schon damals schlechte Karten gehabt was die Gewährleistung von Petromax anbelangt . Nach 1900 war das BGB (ja, das wurde zur Jahrhundertwende eingeführt) die Quelle für damalige Garantie- bzw. Gewährleistungsregeln.
Mit der Einführung des BGB war das Ziel eines einheitlichen Zivilrechts erreicht. Hinsichtlich des gesetzlichen Sachmängelrechts hat sich im Ergebnis eine „Mixtur“ der strengen ädilizischen Haftung und der privilegierten Haftung der Particularrechte durchgesetzt. Im Gegensatz zu der ädilizischen Haftung wurde im BGB keine Garantiehaftung für verborgene Mängel eingeführt.
Darüber hinaus oblag es dem Käufer darzulegen und zu beweisen, dass der geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang, also der Übergabe der Sache an
ihn, vorhanden war. Lediglich für den Viehkauf wurde zugunsten des Käufers eine Regelung geschaffen, die zu seinen Gunsten das Vorhandensein eines Mangels bei Gefahrübergang (widerlegbar) vermutete, soweit sich dieser innerhalb der hierfür bestimmten gesetzlichen Frist zeigte, vgl. §§ 481 ff. BGB 1900. Insoweit war vor dem Kauf also weiterhin Achtsamkeit gefragt, da die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen schon im Hinblick auf die Beweislastverteilung ein erhebliches Prozessrisiko für den Käufer mit sich brachte.
Mich hatte dein Beitrag dazu getrieben mal nachzuschauen wie damals die Regelungen waren Interessanter Weise gibt es darüber wenig Dokumentationen. Die Zeiten waren härter....