Sommertrockenheit ...

  • Moin zusammen,

    ich find es immer gut, wenn man auf seine Nachbarn eingeht. So hat jeder seine Ruhe

    und das Umfeld ist entspannt.

    Wenn Hartmut zur Beruhigung seines Nachbarn die Lampe nicht verwendet, ist doch alles

    in Ordnung seit Beitrag 7!


    Alles andere bringt nichts in Bezug auf ein gutes Nachbarschaftliches Verhältnis.


    Gruß Thomas

  • Wieviel Sprit gelagert werden "darf" hängt davon ab was, wo und wie gelagert wird - die Vorschriften dazu sind regional unterschiedlich! Hier wirst du also um einen Anruf bei deinem Ordnungsamt/Baubehörde (letzendlich sogar deinem Vermieter - in Rücksprache mit deinen Mitmietern) nicht drumrumkommen...


    ...da kann man dann sogar so kleinkariert werden und schlafende Hunde wecken, dass Petroleum/Grilli/Bremsenreiniger kein Benzin/Diesel/Heizöl (welche explizit so namentlich in einigen Verordnungen aufgeführt werden!) ist und so nur in "geringen" Mengen in Kellerräumen/Garagen gelagert werden dürfen! 8| Hier ists dann Auslegegungssache ob "gering" eine Flasche für den sommerlichen Grillabend ist, oder ob die halbe Palette Grilli die man am Saisonende aus dem Laden mit dem großen K geschleppt hat, auch noch dazu zählt.:/




    Im übrigen sollte mit etwas logischen Nachdenken auch klar sein, dass ich mich mit meiner Aussage auf brennende Lampen (die mehr oder weniger unbeaufsichtigt rumstehen) und nicht auf unbefüllte bezog! :rolleyes:

    Die Autoschlange ist die einzige Schlange, die das A****loch vorne hat!

  • ... bei Sachversicherungen findet man auch etliche Hinweise

    teilw. downloadbar in PDF-Broschüren dazu

    - z.B. Verordnung über die Verhütung von Bränden (PDF, 564 KB)

    - Lagerung von Gegenständen (PDF, 695 KB)

    - Lagerung (2) PDF

    - Feuergefährliche Arbeiten (PDF, 139 KB)

    - Feuer löschen (PDF, 180 KB)

    Quelle: Versicherungskammer Bayern - RiskManagement - Downloads


    Meist ist da die Rede von Kleinmengen wirklich geringer Größe.

    Und immer was von unzerbrechlichen Gefäßen, max. Anbruchmengen mit max. 1 ltr. in Wohnungen,

    kein Benzin außerhalb Kfz., höchstens 20 Ltr. Diesel in der Garage, kein Gas unter Erdgleiche usw.



    Da wir uns ja alle eh streng an die Vorschriften halten und nie soviel vorrätig lagern,

    kommt das ja auch nicht wirklich in Betracht.

    Jedenfalls habe ich nie mehr zu Hause, als ich innerhalb eines Tages

    für meine Lampen & das Gedöns verbrauchen könnte.

    Sprich 2-3 Ltr. Grillie, 1/2 Ltr. Spiritus und eine kleine Flasche Waschbenzin.


    In der Küche hängen zwei Löschdecken, im Flur steht ein 6kg Pulver-Ladelöscher,

    im Bad hängt -jederzeit griffbereit- ein 15m Flexschlauch mit Kombi-Düse

    und den Halonlöscher im Keller habe ich schon vor Jahren vorschriftsmäßig entsorgt.

    Die Feuer-Wache mit den hauptamtlichen Kameraden ist 700m entfernt ...


    Mir reicht es vollkommen, wenn ich meine Sachen bei den div. Treffen in Gebrauch nehmen kann.

    Den dort nötigen Brennstoff kaufe ich immer erst vor Ort und nehme nei was mit heim davon.

    Und wieder zu Hause putze ich die Dinger nur und es reicht mir vollkommen,

    wenn ich sie betrachten kann, ohne sie in Betrieb zu nehmen.


    Zu Hause kochen und heizen wir sauber mit Gas und die Beleuchtung ist längst auf LED umgestellt.

    Auf den Balkon unserer Stadtwohnung könnte nie ein Nachbar schauen.

    Also alles paletti.

    :rauch:

    :)

    Gruss aus dem "Bayerischen Nizza"
    Rüdiger II.
    ___________________________________________________________________________________________
    So ist das halt mit dem Licht: Mal brennt es und mal brennt es nicht ...
    ALLE haben immer gesagt: DAS GEHT NICHT.
    Dann kam EINER, der wußte nix davon und HAT'S einfach GEMACHT.

    | In der Theorie gibt es keinen Unterschied zwischen Theorie und Praxis, in der Praxis schon. |

    Einmal editiert, zuletzt von ABurger ()

  • ABurger

    OK.

    Die GHS

    https://de.wikipedia.org/wiki/Entz%C3%BCndliche_Stoffe

    klassifiziert Entzüdliche Stoffe in diesen Kategorien:

    Entzündbare Flüssigkeiten werden anhand von Flammpunkt und Siedepunkt in drei Kategorien eingeteilt:

    • Kategorie 1: Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt ≤ 35 °C (Flam. Liq. 1)
    • Kategorie 2: Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt > 35 °C (Flam. Liq. 2)
    • Kategorie 3: Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °C (Flam. Liq. 3)

    Stoffe dieser Kategorien müssen mit derm GHS02 Piktogram markiert sein.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:GHS-pictogram-flamme.svg


    und eine H Nummer:

    • Kategorie 1: H224
    • Kategorie 2: H225
    • Kategorie 3: H226

    Die Kategorie 4 mit einem Flammpunkt > 60 °C und ≤ 93 °C (Flam. Liq. 4) aus dem UN-GHS ist im Europäischen GHS nicht implementiert.

    Somit werden Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt >60°C nicht mit einer Hxxx Kennzeichnung versehen, und müssen auch kein GHS02 Piktogram tragen.


    Das Ganze ist in der EU über Verordnung_(EG)_Nr._1272/2008 "CLP-Verordnung" umgesetzt. Damit auch in Deutschland gültig.

    https://de.wikipedia.org/wiki/…g_(EG)_Nr._1272/2008_(CLP)


    In der vorhergehenden Richtlinie 67/548/EWG waren statt der H-Nummern die R-Nummern benutzt

    --Kategorie 1: H224 --> R12 oder R11 oder R10

    --Kategorie 2: H225 --> R11 oder R10

    --Kategorie 3: H226 --> R10

    R12 / R11 jeweils mit Symbol https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Hazard_F.svg

    R10 ohne Warnsymbol

    ________________________________________________


    Schauen wir, welche H- oder R-Nummern unsere Brennstoffe haben:das beliebte Waschbenzin: H225



    Das beliebte Lampenöl aus derselben Quelle, hat keine R oder H Nummer, weil der Flammpunkt >61°C liegt.


    Ebenso ein übliches Heizpetroleum aus NL, hat keine R oder H Nummer, weil der Flammpunkt >61°C liegt.


    Damit ist das Waschbenzin als leicht entzündlich eingestuft.

    Und das Lampenöl / Heizpetroleum jenseits der Kennzeichnungspflicht nach H226 oder R10.

    ________________________________________________


    In Deutschland definiert die TRGS 510

    https://www.baua.de/DE/Angebot…_blob=publicationFile&v=2

    je Gefahrstoffklasse eine Mengenschwelle (Tabelle 1), ab der die in TRGS 510 definierten Maßnahmen umzusetzen sind. Es wird dabei auf die H- und R- Nummern verwiesen.

    Also Stoffe bis zu einem Flammpunkt von 60°C !

    Dort heißt es in Anlage 2 zu TRGS 510: "Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden"

    Die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten ist bis zu den in Tabelle 1 dieser Anlage aufgeführten Mengen zulässig.

    Tabelle 1: Lagermengen für entzündbare Flüssigkeiten in kg

    Extrem entzündbar (H224), Leicht entzündbar (H225), Entzündbar (H226) )1
    hochentzündlich (R12) leichtentzündlich (R11) entzündlich (R10)
    1. Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller) Sonstige Behälter (Anm. -->>nicht "zerbrechlichen Behältern") 10kg 20kg


    )1 Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C kann auf die Festlegung von ergänzenden/zusätzlichen Schutzmaßnahmen über die Anforderungen der Nummer 4 hinaus gemäß Nummer 3 im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.

    (-->> also max. 10L Waschbenzin im Keller lagern. Wobei alle Stoffe nach H224 /H225 von allen Kellerräumen/-Verschlägen zusammenzurechnen sind!)

    (-->> für flüssige Brennstoffe mit Flammpunkt >60°C keine Angabe/Limitierung?? --> weiter bei FeuerungsVerordnung und GaragenVerordnung)


    Weiter heißt es in der TRGS 510

    Die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten ist nicht zulässig in Wohnungen.

    (-->> was sich wohl auf Stoffe nach H224,H225,H226 bezieht = kein Waschbenzin in der Wohnung lagern)


    Siehe auch

    https://www.berliner-feuerwehr…rennbaren-fluessigkeiten/


    Die ältere Verordnung über brennbare Flüssigkeiten hatte noch Lagerung von 1 L der Gefahrklasse A1 (~H224, ~R12, z.B.Waschbenzin) in Wohnungen zugelassen.

    http://www.ffw-schoerzingen.de…nbare_fluessigkeiten.html


    ___________________________________________________

    In der (landesspezifischen) FeuerungsVerordnung NRW

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…=feuerungsverordnung#det0

    über Feuerstätten/Anlagen der Beheizung von Räumen

    steht im §12

    Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden (a) bis zu 100 l in Wohnungen.

    (-->> also wohl auch Lampenöl und Heizpetroleum mit Flammpunkt >60°C und ohne H226 /H225 /H224 Nummer ?)


    __________________________________________________

    In der (landesspezifischen) GaragenVerordnung NRW

    https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…&aufgehoben=J&menu=1&sg=0

    steht im §18

    In Kleingaragen (Anm.: bis 100qm) dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

    (-->> wenn also Lampenöl und Heizpetroleum mit Flammpunkt >60°C dem Diesel gleichzusetzen sind, ....200L ?)

    __________________________________________________

    mit -->> markierte Stellen drücken mein laienhaftes Verständnis der Rechtssituation/Normung aus und sind keine verbindliche Feststellung. Aber vielleicht gibts noch Experten die das bestätigen oder korrigieren können.

    Gruß

    Willi

    Demut tät' uns allen gut.